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Aktuelles im Bankrecht: Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung - Prüfung und Konsequenzen

In einer jüngsten Entscheidung des OLG Oldenburg vom 29.06.2023 (Az. 8 U 172/22) wurde die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerin und Mithaftenden erneut aufgegriffen. Das Gericht betonte, dass die Beurteilung, ob eine übernommene Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung zu betrachten ist, von entscheidender Bedeutung ist. Diese Unterscheidung basiert darauf, ob die Mithaftende neben dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrags hat und gleichzeitig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist oder ob sie lediglich aus Sicherheitsgründen haftet und somit eine einseitig belastende Verpflichtung eingeht.

Das Gericht stellte fest, dass reflexartige Vorteile wie die Nutzung von Vermögensgegenständen oder die Verbesserung der Lebensumstände nicht ausreichen, um eine gleichberechtigte Partnerschaft auf Seiten des Darlehensnehmers zu begründen.

Im vorliegenden Fall erklärte das OLG Oldenburg weiterhin, dass bei einer reinen Mithaftungserklärung die Sittenwidrigkeit vermutet wird, wenn die mithaftende Person sich finanziell überfordert fühlt und eine persönliche Nähe zum Hauptschuldner besteht. Eine finanzielle Überforderung liegt vor, wenn die mithaftende Person voraussichtlich nicht in der Lage ist, die festgesetzten Zinsen allein aus ihrem pfändbaren Einkommen zu tragen.

Das Gericht unterstreicht, dass die Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung insbesondere dann gegeben ist, wenn der Darlehensgeber die emotionale Bindung zwischen dem Darlehensnehmer und der mithaftenden Person ausnutzt und die Haftung für die Mithaftende einen ruinösen Umfang annimmt.

Für die Praxis hebt die Entscheidung die Notwendigkeit hervor, sorgfältig zu prüfen, ob es sich bei der mithaftenden Person um einen Mitdarlehensnehmer oder lediglich um einen "bloßen" Mithaftenden handelt. Denn die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften findet ausschließlich auf letztere Anwendung.

In einem konkreten Fall hatte das erstinstanzliche Gericht aufgrund des Klagevorbringens festgestellt, dass die mithaftende Person den Vertrag nicht aus persönlicher Verbundenheit, sondern aufgrund einer autonomen Entscheidung unterzeichnet hatte, was vom OLG Oldenburg anders beurteilt wurde.

 

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Markus Jansen

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