zur Übersicht

Anforderungen an die Begründung einer Befristung eines Wohnraum-
mietvertrages
Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2023 – Aktenzeichen 64 S 40/23

Der Vermieter forderte die Räumung der Mieter aufgrund des Ablaufs der Befristung des Mietverhältnisses. Der Mietvertrag war zunächst bis zum 01.04.2022 befristet, mit dem Befristungsgrund "Komplettumbau der Wohnung und Zusammenlegung mit der Nachbarwohnung". Eine Nachtragsvereinbarung verlängerte das Mietverhältnis unter Beibehaltung des Befristungsgrunds bis zum 30.06.2022. Zu diesem Zeitpunkt verfolgte der Vermieter jedoch nicht mehr die Absicht der Zusammenlegung der Wohnungen, was aufgrund der unbefristeten Vermietung der Nachbarwohnung auch nicht umsetzbar war. Stattdessen plante er eine interne Umgestaltung der Wohnung.

Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Vermieters ab, da der Befristungsgrund nicht ausreichend war. Die Richter stellten klar, dass eine Befristung des Mietverhältnisses nach § 575 BGB nur zulässig ist, wenn bei Vertragsschluss die ernsthafte Absicht besteht, die im Vertrag genannten Veränderungen vorzunehmen. Eine bloße interne Umgestaltung der Wohnung rechtfertigt keine Befristung, insbesondere wenn die geplanten Maßnahmen nicht ausreichend konkretisiert wurden.

Praxishinweis:
Bei Abschluss eines befristeten Mietvertrags nach § 575 BGB muss der Vermieter die geplanten Maßnahmen genau spezifizieren, sodass der Mieter beurteilen kann, ob diese eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würden. Das Gericht betont zudem, dass die ernsthafte Absicht zur Durchführung der im Mietvertrag genannten Maßnahmen gegeben sein muss.

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Befristung von Mietverhältnissen. Vermieter müssen ihre Umbaupläne präzise darlegen und die Absicht zur Durchführung dieser Pläne nachweisen. Ein bloßes Vorhaben, ohne konkrete und ernsthafte Planung, genügt nicht, um eine Befristung zu rechtfertigen. Mieter wiederum sollten aktiv werden, wenn der Grund für die Befristung entfällt, da dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung führt, sondern ihnen das Recht gibt, eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verlangen.

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.