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Apple-Garantiebedingungen sind in vielen Bereichen unzulässig

Das Landgericht Berlin hat auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) 16 Klauseln einer Herstellergarantie, die Apple für seine Produkte verwendet hatte, für unzulässig erklärt. Das Gericht beanstandete, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränkt, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Apple müsse nun prüfen, ob seine inzwischen überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhielten.

Apple habe für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler geworben. Doch die Garantie bleibe hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz hafte ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple habe als Hersteller eine Garantie für ein Jahr gewährt und eine darüber hinaus gehende Haftung ausgeschlossen. Für Produktmängel habe der Konzern nach den besanstandeten Klauseln nur haften wollen, sofern die Geräte «normal» und nach «veröffentlichten Richtlinien» genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wolle Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie «die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.» Falls eine Reparatur im Ausland nötig sei, sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.

Die Richter am LG schlossen sich der Auffassung des klagenden Verbraucherverbandes an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz «soweit rechtlich zulässig» könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt «normal» genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose, so das Gericht.

Auch im kostenpflichtigen Care Protection Plan schränke Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein. Der Konzern wolle beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine «nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung» verursacht wird. Was darunter zu verstehen sei, bleibe unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt.

Quelle: Beck online

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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