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Bank muss bei Empfehlung eines offenen Immobilienfonds über Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Das hat der für Bankrecht zuständige Elfte Zivilsenat in zwei gerade veröffentlichten, bahnbrechenden Verfahren klargestellt (Urteil vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

Die klagenden Anlegerinnen erwarben im März (Az.: XI ZR 477/12) beziehungsweise Juli 2008 (Az.: XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a.F. (nunmehr § 257 KAGB) aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchten deshalb im Wege des Schadenersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses (Az.: XI ZR 477/12) beziehungsweise erhaltener Ausschüttungen (Az.: XI ZR 130/13) zurück. Mit Erfolg.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen sei, dass die Anleger gemäß § 37 InvG a.F. (nunmehr § 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, das heißt zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können. Die in § 81 InvG a.F. geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stelle dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein müsse, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder nicht, spiele für die Aufklärungspflicht der Bank dabei keine Rolle.

Anleger können laut BGH ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stelle angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben. Ferner stellt der BGH klar, dass es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht auf die Frage ankommt, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme solle der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegenstehe, sei hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.

Die beiden Entscheidung des BGH eröffenen Betroffenen erfolgversprechende Möglichkeiten, Schadenersatz gegen Bank geltend zu machen, die zu der Geldanlage in einem offenen Immobilienfonds geraten haben und die aufgrund der Aussetzung der Anteilsrücknahme ihre Anteile mit Verlust verkaufen mussten. In der Regel dürfte eine entsprechende Aufklärung der Bank nicht erfolgt sein.

Herr Rechtsanwalt Markus JansenFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät Sie gerne und unterstützt Sie bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. 

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