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BGH bestätigt: Informationen im Handelsregister sind öffentlich zugänglich und damit offenkundig

In einem im Mai ergangenen Beschluss (24. Mai 2023, VII ZB 69/21; BeckRS 2023, 17362) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Informationen, die im Online-Handelsregister unter www.handelsregister.de veröffentlicht sind, als offenkundig im Sinne der Zivilprozessordnung gelten. Dies betrifft beispielsweise Fälle von Unternehmensverschmelzungen. Laut §§ 291 und 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordern offenkundige Tatsachen keinen gesonderten Beweis und können in bestimmten Fällen z.B. auch Vollstreckungsverfahren vereinfachen.

Freier Zugang zu Handelsregisterdaten
Der BGH betont, dass Informationen allgemeinkundig sind, wenn sie öffentlich bekannt oder ohne spezielles Fachwissen zugänglich sind. Seit dem 1. August 2022 ist der Zugriff auf das elektronische Handelsregister kostenfrei und ohne besondere Fachkenntnisse über das Internet oder die Registergerichte möglich.

Klärung einer bisher umstrittenen Rechtsfrage
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine zuvor in Fachliteratur und Gerichtspraxis umstrittene Frage geklärt. Dieses Urteil stellt einen wichtigen Schritt in der Rechtsklarheit hinsichtlich der Zugänglichkeit und Bedeutung von Eintragungen im Handelsregister dar.

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Markus Jansen

Markus Jansen