zur Übersicht

BGH: Fälschung eines Darlehensvertrages durch Ehepartner

Sachverhalt

Eine Bank machte Ansprüche auf auf Rückzahlung eines Betrages von 3.490 Euro, der auf das Konto eines Mannes und seiner damaligen Ehefrau überwiesen wurde, geltend. Diese Überweisung erfolgte unter der Annahme, dass ein Darlehensvertrag zwischen der Bank und dem Mann zustande gekommen war. Tatsächlich hatte jedoch die Ehefrau des Beklagten den Vertrag unter seinem Namen geschlossen, ohne dass dieser davon wusste. Die Ehefrau hatte die Unterlagen zur Darlehensanfrage gefälscht und den Stiefvater als Identitätsnachweis im Video-Identverfahren eingesetzt​​.

Nachdem die Bank den vermeintlichen Darlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen gekündigt hatte, erfolgten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 Euro. Die Bank forderte daraufhin den verbleibenden Betrag von 2.434,80 Euro zuzüglich Zinsen. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie jedoch auf Berufung des Beklagten ab. Dagegen wehrte sich die Bank im Wege der Revision​​.

Entscheidungsgründe des BGH

Das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass der Beklagte der Bank kein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gemacht hatte und damit kein Darlehensvertrag zustande gekommen war. Es verneinte zudem einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Bank aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB, da es sich um eine unbestellte Leistung handele und die Bedingungen für eine Ausnahme vom Ausschluss gesetzlicher Ansprüche nach § 241a Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien​​.

Der BGH entschied jedoch anders und begründete dies damit, dass dem Beklagten die Kenntnisse seiner Ehefrau von der irrigen Vorstellung einer Bestellung gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sei. Da die Ehefrau bis zur Trennung des Beklagten für die finanziellen Angelegenheiten und insbesondere für die Verwaltung des gemeinsamen Kontos zuständig war, sei sie zu behandeln wie ein Vertreter. Der BGH befand, dass der Beklagte die Vertreteung durch seine Frau zumoindest geduldet hatte und ihr Wissen daher ihm zuzurechnen sei, auch wenn sie ihre Befugnisse im Innenverhältnis vorsätzlich überschritten hatte​​.

Zusammenfassung des Urteils

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Berufung des Beklagten zurück. Es wurde entschieden, dass die Kenntnis der Ehefrau in Bezug auf  den fehlenden Vertragsschluss dem Beklagten zuzurechnen ist und somit ein Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens besteht.

 

BGH, Urteil v. 26.09.2023, Az. XI ZR 98/22

 

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen