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BGH: Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Altersvorsorgeverträgen unwirksam

In einem richtungsweisenden Urteil vom 21. November 2023 (Aktenzeichen XI ZR 290/22) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Bank- und Börsenrecht, eine wichtige Entscheidung gefällt. Eine Klausel in den Altersvorsorgeverträgen einer Sparkasse unter der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz" wurde für unwirksam erklärt. Diese Klausel betraf Abschluss- und Vermittlungskosten.

Hintergrund des Verfahrens


Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen, kritisierte die Klausel als unklar und verständlich, was zu einer unangemessenen Benachteiligung der Sparer führen würde. Der Verein forderte ein Unterlassen dieser Praxis seitens der Sparkasse. Die Vorinstanzen, das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München, gaben der Klage statt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs


Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die strittige Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Die Klausel wurde als nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingestuft, was zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner führt. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Klausel keine konkreten Voraussetzungen und Kostenhöhen spezifiziert, was für die Verbraucher zu Unklarheiten und potenziellen finanziellen Belastungen führen kann.

 

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Markus Jansen

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