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BGH präzisiert: Verwalterpflichten bei Bauarbeiten in Wohnungseigentümer-
gemeinschaften

In einem wegweisenden Urteil vom 26. Januar 2024 (V ZR 162/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verantwortlichkeiten von WEG-Verwaltern bei der Überwachung von Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum klargestellt. Die Entscheidung, die auf jusra.de detailliert betrachtet wird, betont die Notwendigkeit für Verwalter, Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines Bauherren zu überwachen und zu begleiten. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Verwaltung von Wohnungseigentum.

Kern der Entscheidung:

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihren Verwalter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung im Zuge der Erneuerung der Dacheindeckung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der BGH urteilte, dass der Verwalter bei der Ausführung und Bezahlung von Werkleistungen dieselben Prüf- und Sorgfaltspflichten wie ein Bauherr hat. Insbesondere muss er sicherstellen, dass geleistete Abschlagszahlungen durch den tatsächlichen Baufortschritt gerechtfertigt sind und die gelieferten Materialien den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

Bedeutung für die Praxis:

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer professionellen und sorgfältigen Überwachung von Baumaßnahmen durch WEG-Verwalter. Es macht deutlich, dass Verwalter nicht nur administrative Aufgaben wahrnehmen, sondern auch aktiv die Interessen der Eigentümergemeinschaft schützen müssen, indem sie Bauvorhaben kritisch begleiten und kontrollieren.

WEG-Verwalter sollten sich bewusst sein, dass sie bei umfangreichen Baumaßnahmen mit erheblichen Kosten die erforderliche Fachkompetenz nachweisen oder gegebenenfalls durch externe Fachleute unterstützen lassen müssen. Das Urteil legt nahe, dass die Einbeziehung von Sonderfachleuten für die Überwachung komplexer Bauvorhaben nicht nur ratsam, sondern unter Umständen erforderlich ist, um den Interessen der Eigentümergemeinschaft gerecht zu werden und Haftungsrisiken zu minimieren.

Fazit:

Das BGH-Urteil V ZR 162/22 verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Tätigkeit von WEG-Verwaltern im Zusammenhang mit der Überwachung von Baumaßnahmen und die damit einhergehenden Haftungsrisiken und ist daher von erheblicher Bedeutung für die Praxis. 

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.