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Bundesfinanzhof – Urteil zum „Berliner Testament“

Urteil zur Erbschaftsteuer: Geduldige Kinder zahlen drauf

Im steten Streit ums Erbe zeigt sich oft ein Wunsch: Der Staat soll möglichst wenig vom Nachlass erhalten. Doch die Realität des Erbens ist komplex, insbesondere wenn Familienharmonie und Steuervorteile im Einklang stehen sollen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beleuchtet genau diese Herausforderungen.

Der BFH entschied über die steuerlichen Auswirkungen des sogenannten Berliner Testaments. Diese testamentarische Regelung sieht vor, dass Ehe- oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zunächst enterben. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erfolgt die Verteilung des Erbes an die Nachkommen.

Das Berliner Testament erfreut sich großer Beliebtheit, wie eine repräsentative Umfrage im Auftrag der Deutschen Bank zeigte. Dennoch hat diese testamentarische Regelung, trotz ihrer zivilrechtlichen Vorteile, erbschaftsteuerliche Nachteile.

Ein besonders diskutierter Aspekt betrifft Klauseln, die sicherstellen sollen, dass der Pflichtteil der Kinder beim Tod des ersten Partners nicht eingefordert wird. Eine dieser Klauseln, die Jastrowsche Klausel genannt, zielt darauf ab, dass Kinder, die frühzeitig auf ihren Pflichtteil verzichten, später einen größeren Anteil am Erbe erhalten. Dieser "Mehranteil" unterliegt jedoch der Erbschaftsteuer, was bedeutet, dass geduldige Kinder am Ende weniger erben, da sie sowohl beim Tod des ersten als auch des zweiten Partners besteuert werden.

Das Urteil des BFH (Az. II R 34/20) bestätigt diese Vorgehensweise und sieht darin keine unzulässige Doppelbesteuerung, da sie auf unterschiedlichen Personen basiert.

Neben dem Urteil zur Erbschaftsteuer wird der BFH voraussichtlich auch eine wegweisende Entscheidung zur Grundsteuer treffen. Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf die gesamte Grundsteuerreform von 2018 haben, insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Grundstücken und Immobilien. Die Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern in der Frage der Bewertungsmethoden könnte dabei eine Rolle spielen und letztendlich vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklärt werden.

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Markus Jansen

Markus Jansen