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Corona-Gesetz setzt Pflicht zur „Physischen Präsenz“ bei Organschaft-Versammlungen aus

Die Corona-Krise in der Bundesrepublik Deutschland führt zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie und schlachtet dabei so manche „Heilige Kuh“ des Gesellschaftsrecht, z. B. die Pflicht zur persönlichen Teilnahme an wichtigen Versammlungen.

Um die betroffenen Gesellschafts- oder Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, will der Gesetzgeber vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, KGaA, SE, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen schaffen.

Zum Thema Gesellschaftsrecht hat sich der Gesetzgeber Gedanken gemacht. In der Drucksache heißt es:

„3. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, wer-den vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Ein-berufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen. Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.“

Im Ergebnis heißt dass, dass Beschlüsse der Gesellschafter/Gemeinschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden können – auch dann, wenn nicht alle Gesellschafter einverstanden sein sollten.

Rufen Sie mich bei Fragen gerne an.

RA Markus Jansen

Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

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