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AG Köln, Urteil vom 26.09.2023 - 222 C 150/23
Darf Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Das Amtsgericht Köln hat eine interessante Entscheidung zur aktuellen Frage des Anbringens vom Solarpaneelen auf dem Balkon einer Mietwohnung gefällt.

Die Ablehnung der Installation eines sogenannten "Balkonkraftwerks" mit extern angebrachten Solarpaneelen durch den Vermieter ist gemäß der aktuellen Gesetzeslage nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Andererseits ist es dem Vermieter nicht gestattet, die Genehmigung für eine Solaranlage, die optisch unauffällig ist und ohne Beeinträchtigung der Substanz des Mietobjekts auf dem Boden installiert wird, zu verweigern.

 

Der klagende Mieter verlangte von seinem Vermieter die Erteilung einer Genehmigung für den Aufbau einer Solaranlage mit an der Außenseite des Balkons angebrachten Solarmodulen. Hilfsweise begehrte er die Zustimmung zur Aufstellung einer Solaranlage auf dem Balkon selbst. In § 10 des Mietvertrags war vereinbart, dass sämtliche Um- und Einbauten, Veränderungen jeder Art und insbesondere Installationen der Zustimmung des Vermieters bedurften, der die Zustimmung jedoch verweigerte.

Das Amtsgericht entschied, der Klage nur bezüglich des Hilfsantrags stattzugeben. Bei der Begründung für die Ablehnung des Hauptantrags erklärte es, dass die Gewährung einer solchen Erlaubnis im Ermessen des Vermieters liege, dieser sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben dürfe. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis für die Anbringung der Solaranlage an der Außenseite des Balkons bestehe nicht, da der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Mietobjekts durch die außen angebrachten Solarmodule erheblich sei. Anders sei die Situation beim Hilfsantrag zu sehen, bei dem es um die Aufstellung der Solarmodule auf dem Balkon selbst geht. In diesem Fall sei das Ermessen des Vermieters in Bezug auf Rechtsmissbräuchlichkeit so eingeschränkt, dass die Genehmigung gegen Zahlung einer angemessenen Sicherheit erteilt werden müsse.

Das Urteil beleuchtet ein Dilemma der aktuellen Rechtslage:

Laut Gesetz hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Erweiterung des Nutzungsrechts durch den Vermieter nach Vertragsabschluss, was auch bauliche Änderungen einschließt. Bauliche Veränderungen sind solche, die dauerhaft sind und entweder nach außen sichtbar sind oder die Interessen des Vermieters berühren, wobei eine Veränderung der Gebäudesubstanz nicht nötig ist. Das Amtsgericht stuft die Installation eines Balkonkraftwerks als solche Veränderung ein. § 554 Abs. 1 BGB enthält hierzu Sonderregelungen, die derzeit aber nur Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchschutz betreffen. Daher ist der Mieter auf die Überprüfung der Vermieterentscheidung beschränkt, die nur Missbrauch kontrolliert. Die Effizienz des Standorts der Solarpaneele konnte vom Gericht mangels detaillierter Angaben nicht berücksichtigt werden. Das BMJ hat die Problematik erkannt und einen Gesetzentwurf zur Erweiterung des § 554 Abs. 1 BGB um Steckersolargeräte vorgelegt. Ob und wann diese Änderung umgesetzt wird, ist offen. Aktuell bleibt die Unsicherheit bezüglich der Ermessensentscheidung des Vermieters bestehen.

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.