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Entscheidung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit bei Zwangsversteigerungen in Verbraucherkreditverträgen (EuGH, 9. November 2023 - C-598/21)

Am 9. November 2023 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-598/21 eine bedeutende Entscheidung zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Zwangsversteigerung von Familienwohnungen, die zur Sicherung von Verbraucherkrediten dienten. Dieses Urteil erörtert das Gleichgewicht zwischen den Rechten von Kreditgebern und Verbraucherschutz.

Hintergrund des Falls:

Der Fall drehte sich um einen Verbraucherkredit, der von der Všeobecná úverová banka in der Slowakei vergeben wurde. Der Kredit hatte eine Laufzeit von 20 Jahren und wurde durch ein Familienhaus gesichert. Nach einem Zahlungsrückstand von etwa 1.000 € im ersten Vertragsjahr machte die Bank eine Klausel geltend, die die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens und die Einleitung einer Zwangsversteigerung des Hauses ermöglichte. Die Schuldner wandten sich an ein slowakisches Gericht, um die Versteigerung zu stoppen, da sie ihre Verbraucherrechte als verletzt ansahen.

Kernfrage und Entscheidung des EuGH:

Die zentrale Frage war, ob das slowakische Recht, das eine solche Klausel erlaubt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH entschied, dass bei der Überprüfung der möglichen Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel auch deren Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.

Begründung des Gerichts:

Der EuGH betonte, dass die Klausel unter die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln fällt. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit müssen das Gericht die Schwere des Vertragsverstoßes des Verbrauchers, der Betrag der ausstehenden Raten im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag und die Dauer des Vertrags berücksichtigen. Außerdem muss das Gericht die schwerwiegenden Konsequenzen einer Zwangsräumung der Hauptwohnung des Schuldners und seiner Familie bedenken, da das Recht auf Wohnen ein Grundrecht darstellt.

Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz der Verbraucherrechte in der EU dar, insbesondere in Bezug auf die Sicherung von Wohnraum bei Verbraucherkreditverträgen.

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Markus Jansen

Markus Jansen