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Fachanwalt Bankrecht zur aktuellen Rechtsprechung: Differenzierte Rechtsprechung im Überweisungsbetrug: Urteil des Landgerichts Köln

In einem bemerkenswerten Fall von Überweisungsbetrug, verhandelt vor dem Landgericht Köln am 08. Januar 2024 (Az. 22 O 43/23), wurde die Praxis des "Spoofing" und der manipulativen Kommunikation durch Betrüger erneut thematisiert. Einem Kontoinhaber wurde vorgegaukelt, dass verdächtige Transaktionen auf seinem Konto festgestellt wurden und daraufhin eine sofortige Sperrung der Karte notwendig sei. Unter dieser Vorgabe wurde der Kontoinhaber durch einen Anrufer, der sich als Bankmitarbeiter ausgab, dazu bewegt, in seiner PushTAN-App einer scheinbar harmlosen Registrierung einer Karte zuzustimmen, welche tatsächlich dem Betrüger ermöglichte, Zahlungen zu autorisieren.

Anders als in einem vorherigen Fall, der vom OLG Frankfurt entschieden wurde, erkannte das Landgericht Köln dem Kontoinhaber einen Erstattungsanspruch zu, unter der Begründung, dass dieser nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Betrugsversuch handelte. Das Gericht stellte fest, dass der Kontoinhaber unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet war, die Legitimität des Anrufs in Frage zu stellen, da die Betrugsmethoden wie Spoofing und die manipulative Vorgehensweise der Täter ihm nicht zwangsläufig bekannt sein mussten.

Praxistipp und Kritik

Obwohl das Urteil korrekt unter Anwendung der §§ 675u S. 2 und 675v Abs. 3 S. 2 BGB erfolgte, wirft die Entscheidung Fragen auf hinsichtlich der von Gerichten angelegten Maßstäbe bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit. Das Landgericht Köln legte einen erheblich großzügigeren Maßstab an die Sorgfaltspflichten des Kontoinhabers an als das OLG Frankfurt. Die Entscheidung zeigt eine bemerkenswerte Nachsicht gegenüber dem Kontoinhaber, der trotz vorhandener Warnhinweise und öffentlicher Berichterstattung über vergleichbare Betrugsmaschen, nicht zur Vorsicht angehalten wurde.

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit für Kontoinhaber, stets wachsam zu sein und scheinbar banale Anfragen kritisch zu hinterfragen, insbesondere wenn sie von unbekannten Anrufern kommen. Es ist unerlässlich, dass Kontoinhaber auf Warnsignale achten und keine Transaktionen oder Registrierungen ohne gründliche Überprüfung autorisieren. Das Zusammenfallen mehrerer atypischer Umstände sollte Anlass zum Misstrauen geben und könnte ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit sein, auch wenn jedes dieser Anzeichen alleine vielleicht noch nicht ausreichen würde.

Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung jedes einzelnen Falles durch die Gerichte und wirft gleichzeitig ein Licht auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die in ähnlich gelagerten Fällen zu grundverschiedenen Urteilen führen können.

 

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Markus Jansen

Markus Jansen