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Flächenabweichung: Zur Frage der Beschaffenheits-
vereinbarung durch schlichte Angabe der grundbuchlich eingetragenen Grundstücksgröße

Urteil des LG München vom 24. März 2023 im Fall 31O 9367/22

In der gegenständlichen Entscheidung wird ein wichtiger Aspekt des Immobilienrechts behandelt: Die Relevanz der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksgröße im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, inwieweit eine Abweichung der tatsächlichen von der im Grundbuch verzeichneten Fläche eine arglistige Täuschung darstellt und somit Schadensersatzansprüche begründen kann.

Sachverhalt:

Ein Verkäufer veräußerte ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Fläche von 750 qm eingetragen war. Tatsächlich wies das Grundstück jedoch nur eine Größe von 723 qm auf. Der Käufer, der über eine anstehende Vermessung informiert war, erwarb das Grundstück unter der Prämisse "wie es steht und liegt". Nachdem die tatsächliche Größe bekannt wurde, forderte der Käufer Schadensersatz wegen der Differenz.

Das LG München entschied, dass keine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorlag. Es wurde festgestellt, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Grundstücksgröße getroffen wurde und die Angabe im Kaufvertrag lediglich der sachenrechtlichen Bestimmbarkeit diente. Der Käufer war über die anstehende Vermessung informiert, und es wurde kein Mangel bei Gefahrübergang festgestellt. Somit bestand kein Schadensersatzanspruch.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen über wesentliche Eigenschaften eines Kaufgegenstands im Immobilienrecht. Die Entscheidung betont, dass die bloße Angabe der Grundstücksgröße im Grundbuch nicht automatisch eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Für Käufer bedeutet dies die Notwendigkeit, auf explizite Vereinbarungen hinsichtlich wichtiger Eigenschaften zu bestehen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

 

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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