zur Übersicht

Grund für fristlose Kündigung: Katzenurin im Treppenhaus als erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens. Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Dezember 2023

Aktenzeichen: 30 C 86/23

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat festgestellt, dass das Verhalten eines Mieters, der es seinen Katzen erlaubt, im Treppenhaus herumzustreunen und dort zu urinieren, eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigt. Ein solches Verhalten stellt eine wesentliche Störung des Wohnfriedens dar.

Hintergrund des Falles: Im März 2023 wurde einem Wohnungsmieter in Brandenburg fristlos gekündigt, da er es zuließ, dass seine Katzen im Treppenhaus umherwanderten und regelmäßig vor den Türen anderer Mieter urinierten. Der Mieter erkannte die Kündigung nicht an, woraufhin der Vermieter auf Räumung klagte.

Recht auf Räumung und Rückgabe der Wohnung bestätigt

Das Gericht gab dem Vermieter recht und bestätigte seinen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Die fristlose Kündigung sei aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch das Verhalten des Mieters und seiner Katzen gemäß § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.

Feststellung von Geruchsbelästigung und Hygieneproblemen

Nach Ansicht des Gerichts war dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter diesen Umständen nicht zumutbar. Die Geruchsbelästigung und die hygienischen Bedenken, sowie die mögliche Beschädigung der Bausubstanz durch Kratzspuren und Urin in Holz und Fugen, die zu weiteren erheblichen Schäden führen könnten, wurden als Begründung für das Urteil angeführt.

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.