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Immer wieder Schriftformverstoß.
Beendigung eines Gewerberaummietvertrags durch formlose Abrede.
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (4 U 141/22)

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Aktenzeichen 4 U 141/22) einen bemerkenswerten Fall zur Beendigung eines Gewerberaummietvertrags durch formlose Abrede entschieden. Diese Entscheidung wirft Licht auf die Schriftformbedürftigkeit bei der Änderung von Zahlungsmodalitäten und stellt wichtige Impulse für Mieter und Vermieter im gewerblichen Mietrecht dar.

Kernpunkte des Urteils:

Schriftformbedürftigkeit: Eine formlose Vereinbarung über die Verschiebung des Fälligkeitszeitraums für Miete und Nebenkostenvorauszahlung kann die Schriftform eines Mietvertrags untergraben. Das Gericht stellte fest, dass Änderungen der Zahlungsmodalitäten der Schriftform bedürfen, um Rechtssicherheit und Transparenz für alle Parteien zu gewährleisten.

 

Auswirkungen auf die Kündigung: Das Gericht urteilte, dass durch den Formmangel der Gewerberaummietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und somit ordentlich gekündigt werden konnte. Dies hebt die Bedeutung der Einhaltung formeller Anforderungen in Gewerbemietverträgen hervor.

Treu und Glauben: Ein Berufen auf den Formmangel verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere wenn die vereinbarte Verschiebung für den Vermieter nicht vorteilhaft war. Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei Vertragsänderungen stets auf die Wahrung der Schriftform zu achten.

Bedeutung für die Praxis:

Dieses Urteil verdeutlicht die kritische Bedeutung der Schriftform in Gewerbemietverhältnissen und mahnt zur Vorsicht bei jeglichen Änderungen der Vertragskonditionen.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg betont die Notwendigkeit, bei jeglicher Änderung von Vertragsbedingungen im Gewerbemietrecht die formellen Anforderungen einzuhalten. Sie bietet eine klare Orientierung für die Praxis und stärkt das Bewusstsein für die Bedeutung der Schriftform. Wir helfen Ihnen sehr gerne bei der rechtssicheren Gestaltung von Nachträgen.

 

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.