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Inkrafttreten des MoPeG
Das MoPeG trat am 1. Januar 2024 in Kraft, obwohl der Gesetzesbeschluss bereits am 24. Juni 2021 erfolgte.

Überprüfungspflicht für Personengesellschaften
Es ist nun erforderlich, dass alle bestehenden Personengesellschaften ihre Gesellschafts-
verträge hinsichtlich Anpassungen überprüfen. Besonders hervorzuheben ist die umfassende Überarbeitung des Rechts der GbR: Alle Paragraphen wurden geändert, viele neue kamen hinzu, wobei die Positionierung in den §§ 705 ff. im 16. Titel beibehalten wurde. Das Gesetz bestätigt ausdrücklich die seit Langem höchstrichterlich anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaften und differenziert zwischen rechtsfähiger Außen- und nichtrechtsfähiger Innengesellschaft. Zudem wurde die akzessorische Gesellschafterhaftung gesetzlich verankert, ohne inhaltliche Änderungen.

GbR-Register: Freiwilligkeit und Pflichten

Das GbR-Register ist eine bedeutende Neuerung. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, aber für Gesellschaften, die registrierte Rechte (z.B. Grundstücke oder Gesellschaftsanteile) besitzen, verpflichtend. Dies betrifft auch Altgesellschaften, da eine Verfügung über Grundstücke oder ein Gesellschafterwechsel die vorherige Eintragung im Register voraussetzt. Dies soll die Publizität er-höhen und ermöglicht nur registrierten Gesellschaften eine freie Sitzwahl, was ihre Mobilität auch über Bundesgrenzen hinaus fördert.

 

Weitere Änderungen für die GbR

Die GbR wird generell stärker dem OHG-Recht angeglichen. Bedeutend ist die klare Unterscheidung zwischen Geschäftsführung und Vertretung sowie die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, wobei die Gesamtvertretungsmacht als gesetzliche Regel beibehalten wird. Das Kontinuitätsprinzip bei personenbezogenen Auflösungsgründen (Tod, Kündigung, Gesell-schafterinsolvenz) wird übernommen, wobei diese nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters führen, sofern nicht vertraglich anders geregelt. Dies erfordert eine gründliche Überprüfung bestehender Verträge.

 

Wichtige Änderungen für OHG und KG

Für OHG und KG bringt das MoPeG weniger grundlegende, aber dennoch bedeutende Änderungen. Herauszuheben ist die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts, basierend auf dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell, sowie neue, wenn auch lückenhafte, Regelungen zur Be-schlussfähigkeit in Gesellschafterversammlungen. Diese Änderungen sollten bei der Überprüfung bestehender Verträge berücksichtigt werden.

 

Neuerungen für Freiberufler durch das MoPeG 2024

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Eröffnung des Zugangs für Freiberufler, speziell Rechts-anwälte, zu OHG und KG, insbesondere zur GmbH & Co. KG, sofern ihr Berufsrecht dies zulässt.

 

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Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen