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Kann für einen Gewerberaummietvertrag das Wohnraummietrecht vereinbart werden?

12.04.2021

Mietet eine juristische Person eine Wohnung, gilt grundsätzlich das Gewerberaummietrecht. Doch was ist, wenn die juristische Person die Wohnung zu Wohnzwecken anmietet und somit zwischen den Parteien die konkludente Geltung des Wohnraummietrechts vereinbart sein könnte? Das hatte das Landgericht Cottbus zu entscheiden. (Az. 1 O 264/19)

Der Sachverhalt

Ein bürgerlich-rechtlicher Verein, der sich der Förderung von Kunst und Kultur verschrieben hat, mietete eine 13-Zimmer Wohnung zur „Benutzung als Wohnung“. Der Mietvertrag war auch als „Wohnraummietvertrag“ überschrieben und nahm auf Vorschriften des Wohnraummietrechts Bezug.

Nach dem der Wunsch des Vermieters, das Mietobjekt zu verkaufen, auf starken Widerstand seitens des Mieters und öffentlichen Protestaktionen stieß, kündige der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und forderte den Mieter zur Räumung auf.

 

Die Entscheidung

Zwar handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis um ein Gewerberaummietverhältnis, so das LG Cottbus. Dies würde aber nicht ausschließen, dass auf diesen Mietvertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finden kann. Denn die Parteien haben sich konkludent auf die Geltung des Wohnraummietrechts geeinigt, indem der Vertrag auf Regelungen des Wohnraummietrechts Bezug nimmt, er als „Wohnraummietvertrag“ überschrieben ist und zu Wohnzwecken genutzt werde. Überdies forderte der Vermieter in der Vergangenheit sogar Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel, § 558 BGB. Auch sei durch die Protestaktionen das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht so stark beschädigt, dass dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.

 

Praxistipp

Für den Vermieter ist die Anwendung von Wohnraummietrecht auf gewerberaummietrechtliche Verträge immer nachteilhaft. Die Voraussetzungen für eine Kündigung liegen deutlich höher. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass für die Erstellung von Gewerberaummietverträge keine Wohnraummusterverträge verwendet werden und auch sonst kein konkludenter Bezug auf das Wohnraummietrecht genommen wird.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.