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Kein Schmerzensgeld nach Unfall im Chemieunterricht

Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen hat, um den Schulfrieden nicht zu stören.

Als Schüler der 6. Klasse einer Oberschule im Landkreis Osnabrück hatte das Kind im September 2012 an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes als die Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden. Die Erstversorgung mit Abtragen der Brandblasen erfolgte unter Vollnarkose.
Das LG Osnabrück hatte die Klage des Schülers, vertreten durch seine Eltern auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro abgewiesen.

Auf den Hinweis des OLG Oldenburg hat der Schüler die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behandlungskosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet würden, habe der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschahen. Ein solcher Vorsatz habe bei der Lehrerin nicht festgestellt werden können. Selbst wenn sie die Entzündung des Spiritus bewusst fahrlässig herbeigeführt hätte, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Verletzungserfolg "einverstanden" gewesen sei.

Mit der Rücknahme der Berufung ist die Klage gegen das Land Niedersachen rechtskräftig abgewiesen worden.

Quelle: Juris

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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