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Kosten der Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen können Betriebskosten sein

Das Amtsgericht Rheine hat in einem Urteil festgestellt, dass die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dieser Fall betraf eine Klage von Mietern einer Wohnung im Jahr 2023, die eine Rückerstattung von 142,80 € forderten, welche sie für die Dichtigkeitsprüfung ihrer Gasetagenheizung bezahlt hatten.


Das Gericht entschied, dass solche Kosten zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Heizung, entsprechend § 2 Nr. 4a BetrKV, gehören. Das Argument des Gerichts war, dass ausströmendes Gas eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter darstellt und daher die Überprüfung der Dichtigkeit der Gasleitungen eine notwendige Sicherheitsmaßnahme ist.


Die Entscheidung des Gerichts betont auch, dass solche Dichtigkeitsprüfungen in angemessenen Abständen, etwa alle fünf bis sieben Jahre, durchgeführt werden sollten. Eine jährliche Prüfung würde dagegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit verletzen. Das Urteil des Amtsgerichts Rheine stellt somit klar, dass die Kosten für notwendige und angemessen durchgeführte Sicherheitsprüfungen der Gasleitungen zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, für die Mieter aufkommen müssen.

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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