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Kündigung trotz Corona wegen verweigerter Wohnungsbesichtigung?


01.07.2021

Kann ein Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter sich unter Berufung auf die Corona-Regelungen weigert, den Vermieter die Wohnung besichtigen zu lassen? Diese Frage hat das Amtsgericht Ludwigshafen in einem kürzlich ergangenen Urteil beantwortet. (Az.: 2i C 228/20)

Der Sachverhalt

Nachdem ein Vermieter im Februar 2020 – noch vor Beginn der Corona-Pandemie – von einem Handwerker darüber informiert wurde, dass die Wohnung eines Mieters der einer „Messie-Wohnung“ gleiche, begehrte dieser zu Kontrollzwecken die Besichtigung der Wohnung.

Der Mieter verweigerte die Besichtigung jedoch unter Berufung auf die Corona-Kontaktsperren. Diese Verweigerungshaltung hielt auch nach mehreren Monaten an. Aus diesem Grund kündigte der Vermieter seinem Mieter fristlos und klagte auf Räumung.

 

Das Urteil

Das Amtsgericht Ludwigshafen entschied, der Mieter sei verpflichtet gewesen, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Der Vermieter habe aufgrund der Mitteilung des Handwerkers, die Wohnung ähnele einer „Messie-Wohnung“, auch ein anlassbegründetes Interesse an der Besichtigung vorweisen können. Diese Pflicht habe der Mieter durch seine monatelange – zum Zeitpunkt der Entscheidung sogar ein Jahr andauernde – Verweigerungshaltung verletzt. Das Argument des Mieters, die Corona-Kontaktsperren würden die Besichtigung unmöglich machen, ließ das Amtsgericht nicht gelten. Die Hygieneregeln seien auch durch Abstand und das Tragen von Masken ausreichend einzuhalten.

Die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages sei daher wirksam.

 

Einschätzung & Empfehlung

Dass aufgrund einer Verweigerung der Besichtigung außerordentlich gekündigt werden kann, ist gefestigte Rechtsprechung. Neu – und gerade für Mieter gut zu wissen – ist allerdings, dass auch Corona-Regelungen nicht als überzeugendes Argument gegen eine Besichtigung dienen können.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.