zur Übersicht

Kündigung wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung eines Au-Pairs

07.07.2021

Kann ein Vermieter seinem Mieter ordentlich wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er in der Mietwohnung ein Au-Pair unterbringen möchte? Geht es nach dem Amtsgericht München, ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. (Az.: 473 C 11647/20)

Der Sachverhalt

Der Vermieter und seine Frau bewohnen mit ihren drei teils noch kleinen Kindern eine Wohnung, die 650 Meter entfernt und fußläufig erreichbar von der gekündigten 2-Zimmer-Wohnung liegt. Die ordentliche Kündigung dieser Wohnung begründeten sie mit der dortigen Unterbringung eines Au-Pair, welches die drei kleinen Kinder betreuen solle, damit die Ehefrau des Vermieters wieder beruflich tätig werden könne. In der eigens bewohnten Wohnung der Familie sei kein Platz zur Unterbringung des Au-Pair.

Der Mieter berief sich auf eine Behinderung und weitere gesundheitliche Einschränkungen, die ihm die Kündigung unzumutbar machten.

 

Das Urteil

Diesen Argumenten des Mieters wollte das Amtsgericht jedoch nicht folgen. Der Mieter habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht substantiiert genug dargetan.

Der Vermieter wiederum habe dargelegt, dass die Beschäftigung eines Au-Pair für die Familie ein nachvollziehbares Bedürfnis darstelle. Auch sei nachvollziehbar dargetan, dass die Unterbringung in der eigens bewohnten Wohnung nicht möglich sei. Zudem sei hervorzuheben, dass die beiden Wohnungen nur 650 Meter voneinander entfernt seien und die gekündigte Wohnung daher für das Au-Pair günstig gelegen sei. Aus diesen Gründen sei Eigenbedarf gegeben und die Kündigung wirksam.

 

Praxistipp

Alles in allem ist das Urteil des AG München bezogen auf diesen Einzelfall nachvollziehbar. Allerdings kann dies nicht ohne Weiteres auch auf andere Fälle übertragen werden. Entscheidend ist immer, ob im Einzelfall eine anderweitige Unterbringung eines Au-Pair oder einer Pflegekraft möglich ist und ob die Unterbringung in der gekündigten Wohnung überhaupt sinnvoll erscheint.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.