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Landgericht Dortmund bekräftigt Geschäftsführerhaftung bei Kartellbußen

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Landgericht Dortmund die Ansicht vertreten, dass Geschäftsführer persönlich für Kartellgeldbußen haften können, die gegen ihre Gesellschaften verhängt werden. Dieser Hinweisbeschluss, erlassen am 14. August 2023 im Verfahren zum Az. 8 O 5/22 (Kart), steht im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2023, welches eine solche Haftung verneinte.

Der Fall entstand, nachdem das Bundeskartellamt eine Geldstrafe gegen ein Unternehmen wegen kartellrechtswidriger Absprachen verhängt hatte. Das Unternehmen forderte daraufhin von einem beteiligten Geschäftsführer die Erstattung des Bußgelds.

Das OLG Düsseldorf hatte argumentiert, dass eine persönliche Haftung der Geschäftsführer den Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes untergraben würde, da das deutsche Kartellrecht separate Bußgelder für Unternehmen und handelnde Personen vorsieht. Das Landgericht Dortmund widersprach dieser Ansicht und erklärte, dass die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG keinen Nachweis individueller Schuld erfordert, sondern als Ausgleich für durch die Tat entstandene Vorteile dient. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es dem Präventionszweck dient, wenn Geschäftsführer persönlich in die Verantwortung genommen werden, da sie maßgeblichen Einfluss auf die Implementierung von Compliance-Maßnahmen oder die Anwendung von Kronzeugenregelungen haben können.

Während das OLG Düsseldorf eine Revision zum Bundesgerichtshof zuließ, hat das Landgericht Dortmund beschlossen, seine endgültige Entscheidung bezüglich des Bußgeldregresses bis zu einem Urteil des höchsten Gerichts aufzuschieben.

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Markus Jansen

Markus Jansen