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Mieter hat einen Anspruch auf Anbringung einer Balkonmarkise

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 13.03.2023 Az. 64 S 322/20) die Rechte von Mietern gestärkt, die sich auf ihren Balkonen vor Sonneneinstrahlung schützen möchten. Dieses Urteil bekräftigt, dass Mieter grundsätzlich das Recht haben, auf ihrem Balkon eine Markise anzubringen. Gleichzeitig legt das Urteil die Bedingungen fest, unter denen Vermieter dieses Recht einschränken dürfen.

Ursprüngliches Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charottenburg: Im Oktober 2020 wurde einer Mieterin das Recht zugesprochen, eine Markise zu Installieren. Ein Sachverständiger bestätigte, dass dadurch keine Bauschäden entstehen würden.

Berufung der Vermieterin: Die Vermieterin legte Berufung ein, da sie befürchtete, die Markise könnte die Außenfassade des Gebäudes beschädigen oder optisch beeinträchtigen.

Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Vermieterin zurück und bestätigte das Recht der Mieterin auf Anbringung der Markise. Dabei stellte das Gericht klar, dass der Wunsch nach effektivem Sonnenschutz ein legitimes Bedürfnis der Mieter darstellt und Teil des berechtigten Wohngebrauchs ist.

Interessanterweise betonte das Gericht, dass eine Markise gegenüber Alternativen wie Sonnenschirmen oder -segeln bevorzugt werden kann, da sie effektiveren Schutz bietet und die Nutzung des Balkons weniger beeinträchtigt.

Einschränkungen und Bedingungen für Mieter:

Während das Urteil die Rechte der Mieter unterstreicht, gibt es auch klare Vorgaben für die Anbringung von Markisen:

Fachgerechte Montage: Die Installation muss professionell erfolgen, um Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden.

Abschluss einer Haftpflichtversicherung: Dies dient als Absicherung gegen mögliche Schäden, die durch die Markise verursacht werden könnten.

Zusätzliche Kaution: Die Vermieterin kann eine zusätzliche Kaution verlangen, um die Kosten für eine potenzielle Entfernung der Markise abzusichern.

Fazit:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Interessen der Mieter im Hinblick auf den Wohnkomfort und den Schutz vor Sonne eine hohe Priorität haben. Gleichzeitig wird anerkannt, dass Vermieter legitime Interessen haben, die durch angemessene Bedingungen gesichert werden können. Für Mieter und Vermieter bietet dieses Urteil eine klare Orientierung hinsichtlich der Rechte und Pflichten bei der Anbringung von Markisen.

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.