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Müssen Darlehensnehmer nach einem Widerruf Steuern zahlen?

Die Frage, ob Darlehensnehmer nach einem Widerruf des Darlehensvertrags Steuern auf Nutzungsentschädigungen zahlen müssen, ist ein Thema, das sowohl Darlehensnehmer als auch Banken betrifft. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus 2022 bietet hierzu wichtige Einblicke.

Die Situation vor dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf:


In der Vergangenheit konnten Darlehensnehmer aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oftmals ihre Verträge widerrufen. Dieser sogenannte „Widerrufsjoker“ ermöglichte es ihnen, durch den Abschluss neuer Darlehen günstigere Zinssätze zu erzielen. Bei einem Widerruf mussten die Darlehensnehmer den erhaltenen Kreditbetrag zurückzahlen, während die Bank die bereits gezahlten Zinsen und Tilgungen zu erstatten hatte.

Die Steuerfrage bei Nutzungsentschädigungen:


Ein strittiger Punkt war die steuerliche Behandlung der von der Bank zu leistenden Nutzungsentschädigungen. Die Finanzämter und Finanzgerichte behandelten diese Zahlungen bisher mehrheitlich als steuerpflichtige Zinsen, da sie davon ausgingen, dass der Bank in Form der Tilgungen und Zinsen Geld überlassen wurde, das zu verzinsen ist.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf:


Das Finanzgericht Düsseldorf fällte am 29. September 2022 ein wegweisendes Urteil (Az.: 11 K 314/20E). Die Richter entschieden, dass die im Rahmen der Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen erhaltenen Entschädigungszahlungen keine steuerpflichtigen (Zins-)erträge darstellen. Sie begründeten dies damit, dass die Darlehensnehmer der Bank kein Geld überlassen haben, das verzinst werden könnte. Es wurde jedoch klargestellt, dass, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung verwendet wurde, die Entschädigung als Vermietungsertrag steuerpflichtig sein soll.

Die Auswirkungen des Urteils und der Ausblick:


Dieses Urteil stellt eine bedeutsame Abweichung von der bisherigen Rechtsauffassung dar. Es hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, deren Entschädigungen als steuerpflichtige Zinsen behandelt wurden, ihre Steuerbescheide durch Einspruch offenhalten sollten, bis eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 16/22) erfolgt. Es wird erwartet, dass der Bundesfinanzhof in naher Zukunft eine Entscheidung trifft, die für alle Beteiligten Klarheit schafft.

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Markus Jansen

Markus Jansen