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Nach Diebstahl: Mieter haftet nicht für Verlust der Haustürschlüssel

Unerwartet mieterfreundlich hat das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil im Streit um einen Schadensersatzanspruch nach Schlüsseldiebstahl entschieden. Dem Mieter war der Schlüssel gestohlen worden, der Vermieter installierte eine neue Schließanlage und verlangte Kostenerstattung. Das Gericht sah kein Verschulden auf Seiten des Mieters und wies die Klage ab: Dier Mieter habe seine so genannte Obhutspflicht nicht verletzt, sei daher auch nicht verantwortlich zu machen.

Die Kläger hatten argumentiert, dass durch die gemeinsame Aufbewahrung von Schlüssel aus Ausweis in einem Rucksack große Gefahr heraufbeschworen wurde und hatten daher das Haustürschloss ausgetauscht. Die Rechnung dafür muss der Vermieter nun selbst tragen. Es sei durchaus üblich, Schlüssel und Ausweispapiere zusammen zu transportieren, daher läge kein Verstoß gegen Obhutspflichten vor, die eventuell eine Schadensersatzpflicht ausgelöst hätten.

Für Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht und Partner bei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte Neuss, ist das Urteil ein gutes Beispiel für die Notwendigkeit, Schadensersatzansprüche vor einer Klage gut zu prüfen: "Das Urteil ist aus juristischer Sicht völlig erwartungsgemäß ausgefallen aufgrund der fehlenden Anspruchsgrundlage für Schadensersatz!"

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.08.1999  AZ.:  47 C 178/99 

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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