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Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erbengemeinschaft in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (28.09.2023 – IX ZA 14/23) wichtige Klärungen zum Umgang mit Erbengemeinschaften in Insolvenzfällen vorgenommen.
Dieser Beschluss befasst sich mit der Situation eines Schuldners, der Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist. Laut dem Gericht erfolgt die Auseinandersetzung einer solchen Erbengemeinschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB §§ 1956, 1954 Abs. 1).

Der Fall betrifft speziell die Frage der Handhabung einer Erbschaft, die einem Schuldner entweder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder währenddessen zufällt. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass in solchen Fällen die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, sowie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, ausschließlich dem Schuldner zusteht.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Passau wurde abgelehnt, da die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs ist von großer Bedeutung für Insolvenzverwalter, Schuldner und Miterben gleichermaßen, da er wichtige Leitlinien für die Behandlung von Nachlässen in Insolvenzverfahren festlegt.

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Markus Jansen

Markus Jansen