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OLG Frankfurt: Unzulässige Pauschalgebühren für Darlehensrückführung

Am 4. Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ein wegweisendes Urteil gefällt. In diesem Fall geht es um die Berechnung von Pauschalgebühren durch eine Bank im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherimmobiliendarlehen. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Verwendung einer Software durch die beklagte Bank, die einen pauschalierten Institutsaufwand von 300,- € in die Vorfälligkeitsentschädigung integriert, unzulässig ist, es sei denn, dem Verbraucher wird ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens gestattet.

Der Sachverhalt

Ein Verbraucher wehrte sich gegen die Berechnung eines pauschalierten Institutsaufwands in Höhe von 300,- € bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung. Bereits 2017 hatte der Verbraucher vor dem Landgericht erfolgreich durchgesetzt, dass die Bank keine Verwaltungsaufwandsgebühren in Höhe von 300,- € bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung erheben kann.

Die Gründe:

Das OLG Frankfurt aM kam zu dem Schluss, dass die beklagte Bank nicht berechtigt ist, einen pauschalen „Institutsaufwand“ von 300,- € zu verlangen. Die Verwendung einer Software, die diesen Institutsaufwand automatisch in die Abrechnungen integriert, wurde als unwirksam bewertet. Die AGB sind unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch geltend macht, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich ist.

In diesem besonderen Fall kann die beklagte Bank den pauschalen Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung von 300,- € nur verlangen, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wird.

Diese OLG-Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Berechnung von Pauschalgebühren im Bankwesen und stellt sicher, dass Verbraucher vor unangemessenen Kosten geschützt sind. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Urteil oder rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

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Markus Jansen

Markus Jansen