zur Übersicht

Räumungsvergleich mit vereinbartem Ausschluss aller wechselseitiger Ansprüche schließt auch Schadenersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf aus AG Bonn, Urteil v, 01.09.2023

In der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2023, Aktenzeichen 206 C 1/23, ging es um einen Streit zwischen ehemaligen Mietern und ihrem Vermieter. Die Mieter behaupteten, der Vermieter habe fälschlicherweise Eigenbedarf angemeldet, um sie aus der Wohnung zu vertreiben, und verlangten Schadensersatz.

Der Fall wurde ursprünglich durch einen Räumungsvergleich beigelegt, in dem vereinbart wurde, dass alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Das Gericht urteilte, dass dieser Vergleich auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten vorgetäuschten Eigenbedarfs ausschließt, gestützt auf die Auslegung des Vergleichstextes und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei dem Abschluss eines Räumungsvergleichs mit Verzicht auf wechselseitige Ansprüche aus dem Mietverhältnis auch eine spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mitumfasst ist, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter den Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht hat und tatsächlich die Wohnung verkauft oder an eine dritte Person vermietet. Aus Mietersicht ist es daher geboten und sinnvoll in einen solchen Vergleich einen Vorbehalt aufnehmen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.