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Schadenersatzklage eines Anlegers gegen Porsche abgewiesen

Das Landgericht Braunschweig hat die Schadenersatzklage eines Anlegers, der während der versuchten VW-Übernahme durch Porsche Verluste aus einem Leerverkauf von VW-Aktien erlitten hatte, gegen die Porsche-Holding abgewiesen.

Hintergrund der Schadenersatzklage waren die Pressemitteilungen der Firma im Zeitraum März 2008 bis Oktober 2008. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte trotz ihrer  Absicht, die VW AG durch Erwerb der Aktienmehrheit zu übernehmen, dies zu spät der Anteilseignern mitgeitelt habe.  Als der Kläger am 24.10.2008 seine Finanztransaktion getätigt habe, sei er von sinkenden Kursen ausgegangen. Nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Beklagten am 26.10.2008 seien die Kurse der VW-Stammaktie am 27.10.2008 stark gestiegen. Dadurch sei ihm ein finanzieller Verlust in Höhe von 131.986,60 Euro entstanden.

Das LG teilte diese Auffassung nicht und hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Eine Haftung der Beklagten unter dem Aspekt eines Betruges lehnte das Gericht ab.

Auch eine Haftung aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verneint das LG. Hierzu fehle es an der  Kausalität zwischen den Mitteilungen und der Entscheidung des Klägers, das Börsengeschäft zu tätigen. Die ad-hoc-Mitteilung vom 03.03.2008 (Erklärung, der Aufsichtsrat habe «grünes Licht» für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50% gegeben) sei bereits deshalb nicht unrichtig, weil dieses der Beschlusslage der Beklagten entsprochen habe. Die weitere Mitteilung, «eine Fusion sei nicht geplant», lasse zwar mehrere Interpretationsmöglichkeiten zu und sei daher mehrdeutig. Wegen der verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten sei die Mitteilung jedenfalls nicht grob falsch und daher nicht sittenwidrig.

Im Übrigen besteht nach Auffassung des LG bereits kein Ursachenzusammenhang zwischen den Mitteilungen und der Entscheidung des Klägers, den Leerverkauf zu tätigen. Aufgrund der Angaben des Klägers geht das LG davon aus, dass die Investitionsentscheidung eine Reaktion auf den aktuellen Kursverlauf der VW-Aktien gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer bestimmten Presseinformation, die vor dem 24.10.2008 durch die Beklagte erfolgt sei, vertraut habe.

LG Braunschweig, Urteil vom 30.07.2014 - 5 O 401/13.

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Markus Jansen

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