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„Schnucki bekommt alles!“  Ein außergewöhnliches Testament

Das Erbrecht hält immer wieder Fälle bereit, die nicht nur für Juristen von Interesse sind. Ein besonders bemerkenswertes Beispiel bietet ein kürzlich ergangener Beschluss des OLG Oldenburg (20. Dezember 2023, Az. 3 W 96/23), der die Bedeutung der Form eines Testaments und den darin zum Ausdruck kommenden Testierwillen beleuchtet.

Der Fall: Ein Testament auf einem Kneipenblock

Ein Gastwirt hatte auf einen Kneipenblock, den er sorgsam hinter der Theke aufbewahrte, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift niedergeschrieben „ Schnucki bekommt alles“.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Testament, das auf einem ungewöhnlichen Schreibmaterial – einem Kneipenblock – verfasst wurde, gültig ist. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Flexibilität und zugleich die strengen Anforderungen des deutschen Erbrechts. Das Gericht entschied, dass die Verwendung eines solchen ungewöhnlichen Mediums nicht grundsätzlich gegen einen ernsthaften Testierwillen spricht. Entscheidend war vielmehr, ob der Erblasser mit der Niederschrift auf dem Kneipenblock tatsächlich die Absicht verfolgte, eine rechtsverbindliche letzte Willenserklärung abzugeben. Das OLG Oldenburg bestätigte die Rechtswirksamkeit als Testament. 

 

Was bedeutet dies für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, beim Verfassen eines Testaments Sorgfalt walten zu lassen und sicherzustellen, dass der wirkliche Wille des Erblassers klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Es zeigt auch, dass das Gericht bereit ist, den individuellen Umständen eines jeden Falles Rechnung zu tragen und die tatsächliche Intention hinter der testamentarischen Verfügung zu ermitteln.

Wir sind wir darauf spezialisiert, Sie in allen Fragen des Erbrechts umfassend zu beraten. Unser Ansatz berücksichtigt nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern auch Ihre persönlichen Wünsche und die besonderen Umstände Ihres Falls. Wir helfen Ihnen dabei, Ihr Testament so zu gestalten, dass Ihr letzter Wille zweifelsfrei festgehalten und nach Ihrem Ableben umgesetzt wird.

Der Fall des OLG Oldenburg zeigt, dass auch unkonventionelle Testamente ihren Platz im Rechtssystem finden können, sofern der ernsthafte Testierwille erkennbar ist. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorstellen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Erbangelegenheiten nach Ihren Vorstellungen zu regeln.

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.