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SCHUFA: Der EuGH hat die Auffassung, dass die Scoring-Praxis der Schufa nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist
(Urt. v. 7.12.2023, Rechtssachen C-634/21, C-26/22 und C-64/22).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Scoring-Praxis der Schufa gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, wenn ihre Zahlungsprognosen entscheidend für Vertragsabschlüsse sind. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Kreditvergaben.

Die Schufa sammelt und speichert Daten, um individuelle Bonitätsscores zu erstellen, die für viele Unternehmen bei der Entscheidungsfindung relevant sind. Kritiker bemängeln das anlasslose Sammeln persönlicher Daten und mangelnde Transparenz in der Score-Erstellung.

Bereits 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Schufa ihre Algorithmen nicht offenlegen muss. Der EuGH betonte jedoch, dass das Scoring unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Ein besonderer Fokus lag auf der Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung nach Insolvenz, die der EuGH als zu lang ansieht.

Die Schufa hat bereits angekündigt, ihre Datenverarbeitungspraktiken anzupassen, falls rechtliche Änderungen erforderlich sind. Die Verbraucherzentrale NRW sieht in den Urteilen eine Stärkung der Verbraucherrechte. Experten hingegen warnen vor potenziellen Schwierigkeiten für die Kreditwirtschaft und möglichen höheren Kosten oder strengeren Anforderungen an Kreditvergaben.

Insgesamt fordert die Entscheidung des EuGH mehr Transparenz und eine stärkere Berücksichtigung der Verbraucherrechte im Umgang mit Bonitätsscores, was wir begrüßen.

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Markus Jansen

Markus Jansen