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Un­ter­neh­mer­frei­heit grenzt Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz ein

Wer hätte gedacht, dass Rauchen am Arbeitsplatz noch ein Thema ist? Unter Umständen ist es das schon, denn z.B. Mitarbeiter eines Spielcasinos, in dem geraucht werden darf, haben Anspruch auf einen zumindest teilweise rauchfreien Arbeitsplatz – mehr aber auch nicht.

Dieses Beinahe-Grundrecht wurde aktuell vom Bundearbeitsgerichtes neu bewertet. Spannend dabei: Wie schon im Jahre 2009 hatte sich ein Croupier bis nach Erfurt geklagt. Damals wurde ihm sein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zugestanden. Diesmal – fast gleiche Ausgangslage, sprachen Erfurter Richter einem hessischen Berufskollegen des Berliner Croupiers eben dieses Recht zwar ab, allerdings nur teilweise, denn er hat Anspruch auf einen „teilweise rauchfreien Arbeitsplatz“.

Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damals – also 2009 - wie heute spielte eine Einschränkung nach BGB eine große Rolle: "In Ar­beitsstätten mit Pu­bli­kums­ver­kehr hat der Ar­beit­ge­ber Schutz­maßnah­men nach Ab­satz 1 nur in­so­weit zu tref­fen, als die Na­tur des Be­trie­bes und die Art der Beschäfti­gung es zu­las­sen."

Wenn in einem Casino geraucht werden darf, dann ist es einem Mitarbeiter in aller Regel zuzumuten, dies auszuhalten, zumal Rauchen zur Natur des Betriebes gehören kann.

Der Mitarbeiter darf nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichtet an zwei Tagen der Woche in einer rauchfreien Zone arbeiten, muss den Rest der Woche allerdings den Zigarettenrauch ertragen. Grundsatz des Urteils allerdings: Wenn es kein ge­ne­rel­les Rauch­ver­bot gibt, müssen sich Ar­beit­neh­mer mit ei­ner Ab­tren­nung von Rau­cherräum­en und einer zeit­li­chen Be­gren­zung ih­res Ein­sat­zes in ver­rauch­ten Räum­en ab­fin­den.

Eben diesem Grundsatz kommt das Gesetz bei Würdigung der speziell für Hessen geltenden Nichtraucherschutzregeln entgegen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte also exakt nach Rechtslage.

Es gibt keinen generellen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Bei der individuellen Bewertung gibt es vielerlei Faktoren zu beachten, u.a. die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer.“ Im­mer­hin muss der Ar­beit­ge­ber auch dann, wenn er kein ge­ne­rel­les Rauch­ver­bot be­ach­ten muss, al­les in sei­ner Macht ste­hen­de tun, um Nicht­rau­cher vor den Ge­fah­ren des Pas­siv­rau­chens am Ar­beits­platz zu schützen. Und wer nach ärzt­li­cher Einschätzung be­son­ders gefähr­det ist, kann noch bes­se­re Schutz­maßnah­men ver­lan­gen.

Empfehlung: Es kommt  im Einzelfall immer auf die Natur des Betriebs und die Art des Arbeitsplatzes an. Neu ist, dass der Arbeitnehmer nicht durch Vorlage eines Attests eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nur abstrakte Gefährlichkeit durch Passivrauchen darlegen musste, und das Gericht schon die subjektiv wahrgenommene Tabakrauchkonzentration genügen ließ.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15

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