zur Übersicht

Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters möglich

Die Mieter hatten die Hausverwaltung von ihrer Absicht unterrichtet, die von Ihnen Wohnung - mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers - voraussichtlich für zwei Jahre wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts unterzuvermieten. Der...

Die Mieter hatten die Hausverwaltung von ihrer Absicht unterrichtet, die von Ihnen Wohnung - mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers - voraussichtlich für zwei Jahre wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts unterzuvermieten. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Die Mieter nahmen daraufhin den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung und entgangener Untermiete in Anspruch.

Das AG Hamburg hatte den Vermieter bereits antragsgemäß verurteilt, Zustimmung zu erteilen, die beiden vorderen Zimmer der Wohnung unterzuvermieten. Das Urteil war bereits nun durch das LG Hamburg als Berufungsgericht bestätigt worden. Beide Gerichte sahen das erforderliche berechtigte Interesse der Mieter an der Untervermietung als gegeben an.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde nun vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht sieht in der Verweigerung der geschuldeten Zustimmung zur Untervermietung eine schuldhafte Verletzung einer mietvertragliche Pflicht. Der Vermieter ist daher zum Schadenersatz verpflichtet.  

Ein nach dem Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse der Mieter ist darin zu sehen, dass diese ihren Lebensmittelpunkt für mehrere Jahre in Kanada begründeten, weil einer von ihnen eine befristete Lehrtätigkeit aufnahm und die Mitmieterin ihn begleitete. Durch die Untervermietung sollten die Kosten einer doppelten Haushaltsführung vermieden oder jedenfalls verringert werden.

Ein berechtigtes Interesse wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der Mieter der Sache  die Wohnung zu Gunsten eines anderen vollständig aufgibt, also die Sachherrschaft endgültig und vollständig verliert. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, Einrichtungsgegenstände zurücklässt oder im Besitz von Schlüsseln bleibt.

Nach dieser neuen Entscheidung des BGH sollte der Vermieter sorgfältig prüfen, ob er die Zustimmung zur Untervermietung verweigert. Dies kann empfindliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Im vorliegenden Fall waren es rund 7.500,00 EUR.

BGH, Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.