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Unzulässige Zwangsvollstreckung – BGH zur Aufteilung des Erlöses nach Versteigerung

08.05.2020

Kann ein Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlen und es steht eine Zwangsvollstreckung an, kommt dabei oft Grundbesitz unter den Hammer. Wird allerdings die Zwangsvollstreckung auf Gegenklage des Schuldners für unzulässig erklärt, fällt der auf den Titel entfallende Teil des Erlöses der Versteigerung dem Schuldner zu. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2020 entschieden (Az.: V ZB 131/19).

„Damit ist der Schuldner jedoch nicht aus dem Schneider. Denn der Teil des Vollstreckungserlöses, der auf eine erloschene Grundschuld fällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben wurde, steht ihm nicht zu. Dieser Teil ist laut BGH dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, wenn dies nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Neuss. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch der Grundschuldgläubiger auch die Zwangsvollstreckung betrieben hat.

 

Der Sachverhalt

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Wohneigentums des Schuldners. Grundlage dafür war eine notarielle Urkunde, wegen einer im Grundbuch unter Nr. 8 eingetragenen Grundschuld in Höhe von rund 30.000 Euro. Bei der Zwangsversteigerung wurde der Grundbesitz dem Meistbietenden zugeschlagen. Rechte an dem Grundbesitz sollten nicht bestehen bleiben.

Die Gläubigerin hatte vor dem Versteigerungstermin noch einen weiteren dinglichen Anspruch aus der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld Nr. 9 in Höhe von ca. 29.000 angemeldet. Der Schuldner wiederum erhob Einspruch gegen die angemeldeten Ansprüche der Gläubigerin.

Das Amtsgericht ordnete im Verteilungstermin die Hinterlegung des durch den Widerspruch betroffenen Betrags in Höhe von insgesamt rund 59.000 Euro an. Wenig später ordnete das OLG Celle aufgrund der Vollstreckungsgegenklage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 an und erklärte sie kurz darauf für unzulässig. Das Landgericht Hannover entschied, dass der Erlösanteil in Höhe von 29.000 Euro aus der Grundschuld Nr. 9 an die Gläubigerin auszuzahlen sei. Dagegen wandte sich der Kläger. Seine Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.

 

Das Urteil

Der auf die Grundschuld Nr. 8 entfallende Erlösanteil in Höhe von 30.000 Euro sei zwar dem Schuldner zuzuteilen, so das Beschwerdegericht. Der Erlös in Höhe von 29.000 aus der Grundschuld Nr. 9 stehe jedoch der Gläubigerin zu, weil diese Grundschuld als Ersatz am anteiligen Versteigerungserlös fortwirke. Hier habe es der Schuldner versäumt, rechtzeitig Widerspruchsklage zu erheben. Er könne sich auch nicht auf das Urteil des OLG Celle berufen, da dieses ausschließlich die Vollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt habe. Der BGH bestätigte nun die Auffassung des Beschwerdegerichts.

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Markus Jansen

Markus Jansen