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Unzulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete.
Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024 - 49 H 3/23 –

Verpflichtung zur Begründung der Mieterhöhung obliegt dem Vermieter

Ein Vermieter darf kein selbstständiges Beweisverfahren zur Beschaffung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Kontext einer Mieterhöhung einleiten. Diese Begründungspflicht fällt in den Aufgabenbereich des Vermieters und kann nicht auf das Gericht übertragen werden, wie das Amtsgericht Hamburg entschieden hat.

In dem vorliegenden Fall stellte der Vermieter einer Hamburger Wohnung im Dezember 2023 beim Amtsgericht Hamburg den Antrag auf Durchführung eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dieser Schritt erfolgte im Zuge seines Vorhabens, die Miete zu erhöhen.

Unzulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens

Das Amtsgericht Hamburg urteilte, dass es nicht zulässig ist, zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens ein Sachverständigengutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete mittels eines selbstständigen Beweisverfahrens einzuholen. Es ist dem Vermieter untersagt, die ihm obliegende rechtliche Verpflichtung zur Mieterhöhungsbegründung auf das Gericht zu übertragen. Der Vermieter ist berechtigt, eigenständig einen Sachverständigen zu beauftragen. Nur wenn das Gutachten den Mieter nicht überzeugt, könnte es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich sein, ein Sachverständigengutachten mit den dazugehörigen Kostenrisiken zu beantragen.

 

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.