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Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom
26. Oktober 2023
AZ: 210 C 176/23

In einem richtungsweisenden Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wurde eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung von Mietern zu Schönheitsreparaturen getroffen.

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel: Das Gericht erklärte die Klausel für Schönheitsreparaturen, die den Mieter zum An-streichen von Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen verpflichtete, für unwirksam. Grund hierfür war die unklare Formulierung, die potenziell auch den Außenanstrich von Fenstern einschließen könnte. Diese Unklarheit führte dazu, dass die Klausel als unbillig und damit als unangemessene Benachteiligung des Mieters gewertet wurde. Somit entfällt nach Auffassung des Gerichs die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheits-reparaturen

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und unmiss-verständlicher Formulierungen in Mietverträgen, insbesondere bei der Übertragung von Pflichten wie Schönheitsreparaturen. Es verdeutlicht außerdem, dass Klauseln, die zu unklar sind und den Mieter potenziell unangemessen benachteiligen, stets zum Nachteil des Vermieters vom Gericht als unwirksam angesehen werden können.

Für Vermieter bedeutet dies, dass sie bei der Gestaltung von Miet-verträgen sorgfältig vorgehen und sicherstellen müssen, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig und fair dargestellt werden. Für Mieter bietet dieses Urteil einen wichtigen Präzedenzfall, um der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu entgehen.

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.