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Vorfälligkeitsentschädigung und Sondertilgungen: Aktuelle Rechtsprechung und Beweislastverteilung

Bei Immobiliarkrediten für Verbraucher sind häufig Sondertilgungsoptionen vorgesehen. Diese Optionen beeinflussen die Zinsen, die ein Darlehensgeber erwartet, insbesondere wenn es um die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen geht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) müssen zukünftige Sondertilgungsmöglichkeiten in der Berechnung vollständig berücksichtigt werden, als ob sie vom Darlehensnehmer vollständig genutzt worden wären (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 288/14).

Ein strittiger Punkt ist jedoch, ob diese Sondertilgungsmöglichkeiten in den gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Angaben als "wesentliche Parameter" der Berechnung aufgeführt werden müssen. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) Stellung genommen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt allerdings keine einheitliche Linie. Während das OLG Stuttgart (Urteil vom 23.02.2022 – 9 U 168/21) und das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.08.2021 – 24 U 270/20) die Berücksichtigung von Sondertilgungen als nicht erforderlich ansehen, gibt es abweichende Urteile, wie das des OLG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2023 – 4 U 134/21).

Ein anderer Senat des OLG Frankfurt/M. hat mit Beschluss vom 23.08.2023 zu 3 U 117/23 bestätigt, dass das Fehlen der Berücksichtigung von Sondertilgungsmöglichkeiten keinen Fehler in der Berechnungsmethode darstellt.

In einem Fall von Rückforderung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen wurde zudem klargestellt, dass der Kläger die Beweislast für eine fehlerhafte Berechnung trägt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 – 7 U 21/15). Ohne konkrete Beweise kann nicht von einer falschen Berechnung ausgegangen werden.

Abschließend wurde in dem Verfahren festgestellt, dass ein von der Bank und dem Gericht erster Instanz angenommener Abschlag für ersparte Risikokosten von 0,06 % p.a. nicht anzuzweifeln ist. Abweichungen hiervon sind nur bei besonderen Umständen, wie einer schlechten Bonität des Darlehensnehmers, zu erwägen.

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Markus Jansen

Markus Jansen