Die Geschäftsführung kann für die fehlerhafte Ausübung seiner Aufgaben haftbar gemacht werden. Er hat bei der Führung der Geschäfte die Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haftet bei einer Verletzung dieser Pflicht, allerdings nur gegenüber der Gesellschaft.
Ihr Anwalt zum Thema: Markus Jansen
Hier weitere Informationen aus diesem Rechtsgebiet finden:
Bewertung: