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BGH: Weitreichende Folgen bei fehlerhafter Anlageberatung

06.01.2020 

Anlageberater und Anlagevermittler treffen umfassende Informationspflichten. Eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflichten kann weitreichende Folgen haben, wie ein Urteil des BGH vom 21.11.2019 zeigt (Az.: III ZR 244/18).

„Demnach kann die Haftung des Anlageberaters auch über die unmittelbar getroffene Investition des Anlegers hinausgehen und sich auch auf folgende Anlageentscheidungen beziehen. Dafür reicht es aus, wenn der Anleger die erneuten Investitionen auf der Grundlage der ursprünglich erfolgten Beratung trifft, ohne dafür eine erneute Beratung oder Vermittlung in Anspruch zu nehmen“, sagt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Neuss.

Der Sachverhalt

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter der beklagten Gesellschaft den Kläger seit vielen Jahren vor allem in Versicherungsfragen beraten. Ende 2005 war der Kläger auf der Suche nach einer Altersversorgung, die bei kurzer Laufzeit eine hohe Rendite abwirft. Dafür kamen die zunächst angebotenen Lebens- oder Rentenversicherungsprodukte der Gesellschaft nicht in Frage. Der Berater wies daher Ende 2006 auf eine Anlagemöglichkeit bei einem Rechtsanwalt hin, die diese Voraussetzungen erfüllten.

Zu näheren Einzelheiten dieser Geldanlagen fanden keine weiteren Gespräche statt. Der Kläger entschloss sich aber bei dem Rechtsanwalt zu investieren. Erstmals investierte er im Februar 2007 die Mindesteinlage in Höhe von 10.000 Euro und zwischen 2008 und 2014 insgesamt weitere 200.000 Euro. Das dicke Ende kam als der Rechtsanwalt verstarb und über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzmasse von 400.000 Euro standen dabei Forderungen in Höhe von 8 Millionen Euro gegenüber. Der Kläger machte daher gegen die Versicherungsgesellschaft Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Das Urteil des BGH

Der BGH gab ihm grundsätzlich Recht. Zumindest stillschweigend sei ein Vertrag mit entsprechenden Auskunftspflichten zu Stande gekommen. Ob es sich dabei um eine Anlageberatung oder lediglich um eine Anlagevermittlung handelt, sei unwesentlich, so der BGH. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die Plausibilität der Geldanlage zu überprüfen und den Anleger über die Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.

Diese Auskunftspflicht habe die Beklagte verletzt. Sie habe weder die Wirtschaftlichkeit und Plausibilität der Geldanlage noch die Bonität des Rechtsanwalts überprüft. Es wäre daher ihre Pflicht gewesen, den Kläger auf diese unterlassene Prüfung hinzuweisen. Dies sei aber nicht geschehen. Der Hinweis keine Kenntnis von der Anlagestrategie des Rechtsanwalts zu haben, sei nicht ausreichend, so der BGH.

Die Karlsruher Richter stellten zudem klar, dass die Auskunftspflicht nicht auf den Erwerb einer Geldanlage nach einer pflichtwidrigen Empfehlung begrenzt ist. Vielmehr könne sie sich auch auf folgende Anlageentscheidungen, die auf der falschen Beratung beruhen, erstrecken. Der BGH hat den Fall an das OLG Celle zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die einzelnen Anlageentscheidungen Folge der fehlerhaften Empfehlung sind.

Einschätzung und Empfehlung

„Das Urteil des BGH zeigt, wie weitreichend die Folgen einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung sein können. Schadensersatzansprüche können selbst dann entstehen, wenn der Anleger auf Grundlage einer ursprünglich fehlerhaften Empfehlung über Jahre hinweg weitere Investitionen tätigt, ohne dafür eine weitere Beratung bzw. Vermittlung in Anspruch zu nehmen“, so Rechtsanwalt Jansen.

Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen